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Hochschule

Geprüftes Wissen

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Stätte für wissenschaftliche Forschung und Lehre, d.h. Weitergabe praktischer und theoretischer Kenntnisse in wissenschaftlicher Form an die Studierenden, an die bei Nachweis der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die vorgesehene Abschlussprüfung akademische Würden erteilt werden können. Laut Hochschulrahmen-Gesetz (HRG) obliegen der Hochschule die Aufgaben: Pflege der Wissenschaften und der Kunst; Grundlagenforschung; wissenschaftsbezogene Lehre zur Vorbereitung auf entsprechende Berufe; Dienstleistungen auf wissenschaftlicher Grundlage.

    I. Aufbau:

    1. Leitung der Hochschule liegt in den Händen eines Rektors bzw. Präsidenten, dem der Prorektor bzw. Vizepräsident/en, die Dekane (Leiter der Fakultäten) bzw. Vorsitzende (der Fachschaften) und der Senat bzw. Fachbereichsrat sowie Ausbildungskommission und Forschungskommission zur Seite stehen. Alle Posten und Gremien werden für eine bestimmte Amtszeit durch Wahl besetzt.

    2. Die Lehrer (Dozenten) gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Professoren, außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren, Privatdozenten und Lehrbeauftragte.

    3. Gliederung der Hochschule entsprechend der Sachgebiete in Fakultäten bzw. Fachbereiche.

    4. Voraussetzung für den Besuch der meisten Hochschulen ist die Reifeprüfung; daneben möglich allgemeine Hochschulreife (zu erlangen an Abendgymnasien und Kollegs), fachgebundene Hochschulreife, Sonderreifeprüfung.

    Wegen der ungenügenden Zahl an Arbeitsplätzen bestehen an einigen Fakultäten bzw. Abteilungen der Hochschule Zulassungsbeschränkungen (Numerus clausus).

    5. Einteilung des Studiums an den deutschen Hochschulen in Semester (Halbjahre). Sommersemester vom 1. April bis 30. September (Vorlesungen vom 15. April bis 15. Juli), Wintersemester vom 1. Oktober bis 31. März (Vorlesungen vom 15. Oktober bis 15. Februar).

    6. Lehrformen an den Hochschulen sind Vorlesungen (Kollegien), praktische Übungen, Seminare und Besprechungen (Kolloquien).

    II. Arten:

    1. Wissenschaftliche Hochschule: Hochschule mit Promotions- und Habilitationsrecht. Dazu zählen Universitäten, Technische Universitäten (TU), Gesamthochschulen-Universitäten (auch Bundeswehruniversitäten), Pädagogische Hochschulen, Fernuniversität Hagen sowie Hochschulen mit begrenzter Fächerauswahl.

    2. Theologische und kirchliche Hochschulen: Hochschule mit wissenschaftlichem Charakter in Trägerschaft einer anerkannten Glaubensgemeinschaft.

    3. Kunst- und Musik-Hochschulen.

    4. Fachhochschulen.

    III. Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen Hochschulen:

    Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern, geregelt durch das Hochschulbauförderungsgesetz vom 1.9.1969 (BGBl I 1556) m.spät.Änd.

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