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höchstzulässige Miete
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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§ 28 WoFG; in der Förderzusage wird durch die zuständige Stelle eine höchstzulässige Miete bestimmt, das ist die Miete ohne den Betrag für Betriebskosten. Dort können auch Änderungen der höchstzulässigen Miete während der Dauer der Förderung, auch für Mieterhöhungen nach durchgeführten Modernisierungen, vorgesehen oder vorbehalten werden. Bestimmungen über die höchstzulässige Miete dürfen nicht zum Nachteil des Mieters von den allg. mietrechtlichen Vorschriften abweichen. Die 2015 eingeführte Mietpreisbremse hat hierfür keine Bedeutung.
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