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Hundesteuer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Steuer auf das Halten von Hunden als Ausdruck besonderen Aufwandes.

    2. Charakterisierung: a) Eine Gemeindesteuer, die teils erhoben werden muss, teils erhoben werden kann.

    b) Eine objektive Verbrauchsteuer in dem Sinn, dass die ökonomische Situation des Halters nicht berücksichtigt wird; aus dem Aufwand für Hunde wird auf ökonomische Leistungsfähigkeit geschlossen. Soziale und psychische Aspekte (Alleinsein älterer Menschen) finden keinen Ausdruck. Mit der Steuer soll die Anzahl der Hunde begrenzt werden.

    3. Höhe: Zumeist in Gemeindesatzungen festgelegte Steuerbeträge innerhalb der von den Landesgesetzen gezogenen Grenzen; höherer Steuersatz bei mehreren Hunden oder Kampfhunden.

    Befreiungen vornehmlich aus beruflichen, polizeilichen, gesundheitlichen (Blindenhunde) etc. Gründen sowie bei Hundehaltung für wissenschaftliche Zwecke.

    4. Aufkommen: 236,9 Mio. Euro (2006), 211,6 Mio. Euro (2002).

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