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imagebasierter Scheckeinzug (ISE)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Mit dem Neuerlass der Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr vom 5.10.2005 (BGBl I 2926) (Abrechnungsstellenverordnung - AbrStV) wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung des ISE-Verfahrens in Deutschland geschaffen. Gemäß der Verordnung ist die Einreichung der Schecks in Form elektronischer Bilder (Images) bei der Deutschen Bundesbank als Abrechnungsstelle mit der Vorlage des Schecks zur Zahlung gleichzusetzen. Im ISE-Verfahren fungiert die Deutsche Bundesbank als Clearing- und Abrechnungsstelle nach Art. 31 ScheckG. Schecks über einen Betrag von 6.000 Euro und mehr, sowie nicht BSE-fähige Einzugspapiere sind von den Kreditinstituten als sog. Images (Abbilder der Schecks mit vollständiger Vorder- und Rückseite) elektronisch bei der Deutschen Bundesbank einzuliefern. Zusätzlich sind entsprechende Verrechnungsdatensätze in den elektronischen Massenzahlungsverkehr der Deutschen Bundesbank (EMZ) einzureichen. Die Deutsche Bundesbank stellt die eingereichten Scheckabbildungen den bezogenen Kreditinstituten als Teilnehmer am Abrechnungsverkehr zur Verfügung und belastet die Gegenwerte anhand der Verrechnungsdatensätze im EMZ.

     

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