Direkt zum Inhalt

Inkassoprovision

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vergütung für den Geldeinzug (Inkasso).

    1. Inkassoprovision steht dem Handelsvertreter zu, wenn er nach dem Dienstvertrag bes. beauftragt ist, das Entgelt aus den abgeschlossenen Geschäften einzuziehen (§ 87 IV HGB).

    2. Inkassoprovision der Kreditinstitute wird meist nach dem Betrag berechnet, z.B. für Wechselinkasso 1 Promille vom Wechselbetrag. Kreditinstitute untereinander erheben meist keine Inkassoprovision.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com