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Inkassoprovision
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Vergütung für den Geldeinzug (Inkasso).
1. Inkassoprovision steht dem Handelsvertreter zu, wenn er nach dem Dienstvertrag bes. beauftragt ist, das Entgelt aus den abgeschlossenen Geschäften einzuziehen (§ 87 IV HGB).
2. Inkassoprovision der Kreditinstitute wird meist nach dem Betrag berechnet, z.B. für Wechselinkasso 1 Promille vom Wechselbetrag. Kreditinstitute untereinander erheben meist keine Inkassoprovision.
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