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Innungskrankenkassen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    durch die Handwerksinnungen aufgrund der Vorschriften des Sozialgesetzbuch V (SGB V) und der Handwerksordnung (HandwO) errichtete Krankenkassen für alle bei Innungsmitgliedern (Handwerksmeister) beschäftigten Gesellen, Auszubildenden und sonstigen Arbeitnehmern. Die Innungskrankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

    Freiwillige Mitgliedschaft für Betriebsinhaber und Familienangehörige ist möglich. Die Satzungen der meisten Innungskrankenkassen ermöglichen auch anderen Versicherten die Aufnahme.

    Voraussetzung für die Gründung einer Innungskrankenkassen ist, dass in den Mitgliedsbetrieben regelmäßig mindestens 1.000 Versicherungspflichtige (Versicherungspflicht) beschäftigt werden. Behördliche Genehmigung erforderlich. Für die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen sind die §§ 157 ff. SGB V maßgeblich. Genehmigung der Aufsichtsbehörde und Zustimmung der Innungsversammlung.

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