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Innungskrankenkassen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    durch die Handwerksinnungen aufgrund der Vorschriften des Sozialgesetzbuches V (SGB V) und der Handwerksordnung (HandwO) errichtete Krankenkassen für alle bei Innungsmitgliedern (Handwerksmeister) beschäftigten Gesellen, Auszubildenden und sonstigen Arbeitnehmern. Die Innungskrankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

    Freiwillige Mitgliedschaft für Betriebsinhaber und Familienangehörige ist möglich. Die Satzungen der meisten Innungskrankenkassen ermöglichen auch anderen Versicherten die Aufnahme.

    Voraussetzung für die Gründung einer Innungskrankenkasse ist, dass in den Mitgliedsbetrieben regelmäßig mind. 1.000 Versicherungspflichtige (Versicherungspflicht) beschäftigt werden. Behördliche Genehmigung erforderlich. Für die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen sind die §§ 157 ff. SGB V maßgeblich. Genehmigung der Aufsichtsbehörde und Zustimmung der Innungsversammlung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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