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Insider-Richtlinie
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EG-Richtlinie vom 13.11.1989 „zur Koordinierung der Vorschriften betr. Insidergeschäfte”. Umgesetzt im Abschnitt über „Insiderüberwachung” des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Um das Vertrauen der Anleger in funktionsfähige Finanzmärkte zu sichern, enthält sie das Verbot, nicht öffentlich bekannte Tatsachen über den Emittenten von beträchtlicher Bedeutung für den Kurs eines Wertpapiers, bes. einer Aktie (Insider-Information), selbst auszunutzen, an Dritte weiterzugeben oder für Empfehlungen zu verwenden. Dem Verbot unterliegen sowohl „Primär-Insider” (deren Kenntnisse aus einer Leitungsfunktion, einer Kapitalbeteiligung oder sonstiger beruflicher Beziehung zum Emittenten herrühren) als auch „Sekundär-Insider”, v.a. Mit- und Zuarbeiter der ersteren. Die EU-Mitgliedstaaten sind durch die Richtlinie gehalten, (präventive) Eingriffsmaßnahmen vorzusehen und Sanktionen (auch strafrechtlicher Art) gegen Verstöße festzulegen.
Ein Beharren auf freiwilligen „Insider-Regeln”, wie sie seit 1970 in der Bundesrepublik Deutschland galten, kam nach Erlass der Insider-Richtlinie nicht länger in Betracht, so dass eine gesetzliche Regelung im WpHG erfolgte.
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