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Insider-Richtlinie

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    EG-Richtlinie 89/592 des Rates vom 13.11.1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte. Umgesetzt im Abschn. über „Insiderüberwachung” des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Um das Vertrauen der Anleger in funktionsfähige Finanzmärkte zu sichern, enthielt sie das Verbot, nicht öffentlich bekannte Tatsachen über den Emittenten von beträchtlicher Bedeutung für den Kurs eines Wertpapiers, bes. einer Aktie (Insiderinformation), selbst auszunutzen, an Dritte weiterzugeben oder für Empfehlungen zu verwenden. Dem Verbot unterlagen sowohl „Primär-Insider” (deren Kenntnisse aus einer Leitungsfunktion, einer Kapitalbeteiligung oder sonstiger beruflicher Beziehung zum Emittenten herrühren) als auch „Sekundär-Insider”, v.a. Mit- und Zuarbeiter der ersteren. Die EU-Mitgliedsstaaten waren durch die Richtlinie gehalten, (präventive) Eingriffsmaßnahmen vorzusehen und Sanktionen (auch strafrechtlicher Art) gegen Verstöße festzulegen.

    Aufgehoben durch Art. 20  der Marktmissbrauchsrichtlinie 2003/6/EG zum 12.4.2003 und inhaltlich ersetzt durch die dort statuierten Regelungen zur Insider-Information, die - soweit erforderlich - im Wertpapierhandelsgesetz  (WpHG) in deutsches Recht umgesetzt wurden.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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