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Insolvenzordnung (InsO)
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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i.d.F. vom 5.10.1994 (BGBl I 2866 m. spät. Änd.), trat zum 1.1.1999 in Kraft. Grundzüge der Regelung: In der Insolvenzordnung ging die Konkursordnung von 1877 und die Vergleichsordnung von 1935 und die in den neuen Bundesländern noch geltende Gesamtvollstreckungsordnung in einem einheitlichen Insolvenzverfahren auf. Die Voraussetzungen für die Eröffnung des neuen Verfahrens werden so ausgestaltet, dass die Abweisung mangels Masse von der Regel wieder zur Ausnahme wird. Unter anderem ist vorgesehen:
(1) Zur Eröffnung reicht es aus, dass die Gerichts- und Verwaltungskosten für das gesamte Verfahren gedeckt sind.
(2) Masseverbindlichkeiten aus fortbestehenden Dauerschuldverhältnissen hindern die Eröffnung nicht. Sie werden bei Masseunzulänglichkeit nur anteilig erfüllt.
(3) Bei juristischen Personen haften für die Verfahrenskosten subsidiär die Geschäftsführer, wenn sie nicht nachweisen, dass sie ihre Antragspflicht ohne Verschulden verletzt haben.
d) Mit dem Einverständnis der Gläubiger kann der Schuldner im Insolvenzverfahren verwaltungs- und verfügungsbefugt bleiben und dabei lediglich unter die Aufsicht eines „Sachverwalters” gestellt werden.
(4) Das Anfechtungsrecht ist verschärft, damit Vermögensverschiebungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens besser rückgängig gemacht werden können.
(5) Der Ablauf des Insolvenzverfahrens wird weitgehend von der Autonomie der Gläubiger bestimmt. V.a. entscheiden die Gläubiger darüber, ob und in welcher Weise versucht werden soll, das Unternehmen des Schuldners zu sanieren. Die Reorganisation des Schuldners und die übertragende Sanierung stehen gleichberechtigt nebeneinander.
(6) Über einen Insolvenzplan, der nicht nur eine Sanierung, sondern auch eine Liquidation vorsehen kann, entscheiden die wirtschaftlich Betroffenen nach Maßgabe des Wertes ihrer Rechtsstellung. Die Erfüllung eines Sanierungsplans kann nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter überwacht werden.
(7) Für den Liquidationsfall sind alle allgemeinen Konkursvorrechte beseitigt.
(8) Die Kreditsicherheiten behalten im Insolvenzverfahren ihren wirtschaftlichen Wert. Die Ausübung dieser Rechte ist jedoch an die Bedürfnisse des Verfahrens angepasst: Bei Gegenständen des Schuldnervermögens, die zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten sind, oder einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegen, ist im Grundsatz der Insolvenzverwalter verwertungsberechtigt. Die Kosten der Feststellung, der Erhaltung und der Verwertung der genannten „besitzlosen Mobiliarsicherheiten” werden vorab aus dem Verwaltungserlös entnommen. Solange die Sicherheiten nicht verwertet werden, ist dem gesicherten Gläubiger laufend eine Nutzungsentschädigung aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Der einfache Eigentumsvorbehalt wird von diesen Regelungen nicht erfasst. Er berechtigt zur Aussonderung.
(9) Der Sozialplan im Insolvenzverfahren wird in der Anlehnung an das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren mit den dort genannten Höchstgrenzen geregelt.
(10) Das Arbeitsgericht kann dem Insolvenzverwalter gestatten, eilbedürftige, unvermeidbare Betriebsänderungen durchzuführen, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zustandegebracht zu haben.
(11) Streitigkeiten über den Kündigungsschutz, bes. bei Betriebsveräußerungen, können durch einen Interessenausgleich zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat weitgehend vermieden werden.
(12) Ein Schuldner, der trotz redlichen Bemühens wirtschaftlich gescheitert ist, erhält nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens die Chance, sich von seinen restlichen Schulden zu befreien (Restschuldbefreiung). Zur Vermeidung von Missbräuchen wird diese Schuldbefreiung an harte Bedingungen geknüpft. Der Schuldner muss vor der Verfahrenseröffnung gläubigerschädigende Handlungen unterlassen, im Verfahren konstruktiv mitwirken und schließlich während einer „Wohlverhaltensperiode” von sechs Jahren nach der Aufhebung des Verfahrens sein pfändbares Einkommen zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stellen.
(13) Zusätzlich existiert ein neu konzipiertes Verbraucherinsolvenzverfahren, das außergerichtliche Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger fördern soll und notfalls ein vereinfachtes Insolvenzverfahren vorsieht, da das allgemeine Insolvenzverfahren auf Unternehmens- und nicht auf Privatinsolvenzen zugeschnitten ist.
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