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Insolvenztabelle
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nach § 175 InsO Verzeichnis der beim Insolvenzgericht angemeldeten Insolvenzforderungen, das im Prüfungstermin (Prüfungstermin im Insolvenzverfahren) vom Insolvenzrichter geprüft (§ 176 InsO) und in dem das Ergebnis der Prüfung vermerkt wird.
Zwecks streitiger Feststellung einer nicht wie beantragt festgestellten Forderung durch Klageerhebung gegen den Bestreitenden hat das Gericht dem Gläubiger einen Auszug aus der Insolvenztabelle zu erteilen (§ 179 InsO).
Die Eintragung der Feststellung in die Insolvenztabelle wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Insolvenzgläubigern (§ 178 III InsO). Diese können mit einem beglaubigten Auszug nach Beendigung des Verfahrens wegen ihres Ausfalls gegen den Schuldner vollstrecken, wenn nicht der Schuldner im Prüfungstermin der Feststellung ausdrücklich widersprochen hat (§ 201 InsO).
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