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Insolvenzwarenverkauf
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Nach § 6 UWG a.F war es verboten, in Prospekten, Anschlägen und sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen auf die Herkunft von Waren aus einer Insolvenzmasse hinzuweisen, wenn sie nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören. Auf Wortwahl kam es nicht an, es entschied die Verkehrsauffassung. Das Verbot erfasste auch die Ankündigung von Insolvenzwarenverkäufen nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Seit der UWG-Novelle 2004 besteht dieses generelle Verbot nicht mehr. Verboten ist es aber nach wie vor, für einen Insolvenzwarenverkauf auf eine Weise zu werben, die eine konkrete Gefahr der Irreführung beim Publikum begründet (§ 5 UWG).
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