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internationaler Führerschein
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ein von einer ausländischen oder dt. Stelle nach Art. 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kfz vom 24.4.1926 oder Art. 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8.11.1968 (BGBl. 1977 II 809) ausgestellter Führerschein.
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