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Invalidität

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Sozialversicherung

    Gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung.

     

    II. Betriebliche Altersversorgung (bAV)

    In der bAV liegt Invalidität vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Gebrechen voraussichtlich auf Dauer nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung für das Unternehmen in vertragsmäßiger Weise zu erbringen. Die näheren Voraussetzungen können in der Versorgungsordnung definiert werden. Häufig wird insbesondere bei Direktzusagen auf die Voraussetzungen der gesetzlichen Erwerbsminderung abgestellt. Hat ein Arbeitgeber eine Invaliditätsrente zugesagt, so bezieht der Arbeitnehmer, wenn er zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls die Invaliditätsvoraussetzungen erfüllt, die betriebliche Invaliditätsleistung.

     

    III. Private Unfallversicherung

    1. Begriff: Eine Invalidität im Sinne der privaten Unfallversicherung liegt vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person durch einen Unfall dauerhaft beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlicht länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands nicht erwartet werden kann.

    2. Merkmale: Die Leistung bei Invalidität gilt als die Kernleistung der privaten Unfallversicherung. Innerhalb eines Jahres nach dem Unfall muss die Invalidität eingetreten, innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim Unfallversicherer geltend gemacht worden sein. Die Invaliditätsleistung wird in der Regel in einem Kapitalbetrag ausgezahlt (deshalb auch: „Invaliditätskapital“). Die Höhe der Invaliditätsleistung richtet sich nach dem Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der Gliedertaxe. Die Versicherungssumme (Grundsumme) für die Invaliditätsleistung wird bei Vertragsabschluss festgelegt. Bei evtl. vereinbarter Progression kann sich diese Summe noch erhöhen. Durch Sondervereinbarungen mit dem Versicherer können die Anspruchsfristen auch z.B. auf 18 Monate heraufgesetzt werden

     

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