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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Jedes Überlassen einer Sache, sei es mit, sei es ohne Entgelt, gleichgültig an wen. Eine Mehrheit von Abnehmern ist nicht erforderlich, vgl. etwa bei § 146 StGB, Geldfälschung. 

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