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Jugendstrafrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Jugendstrafrecht bezeichnet als Sammelbegriff die für Jugendliche geltenden bes. strafrechtlichen und strafverfahrensrechtlichen Vorschriften.

    1. Regelung im Jugendgerichtsgesetz (JGG) i.d.F. vom 11.12.1974 (BGBl. I 3427), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 4.9.2012 (BGBl.I S. 1854).

    2. Das Gesetz gilt für Jugendliche und Heranwachsende, soweit diese im Einzelfall aufgrund ihres Reifegrades oder der Art ihrer Tat einem Jugendlichen gleichzustellen sind (§ 105 JGG). Jugendlicher ist, wer z Zt. der Straftat 14, aber noch nicht 18 Jahre (Strafmündigkeit), Heranwachsender, wer z.Zt. der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.

    3. Inhalt: Das Jugendstrafrecht ist am Erziehungsgedanken orientiert. Es kennt nicht die im Erwachsenenstrafrecht vorgesehenen Strafen. An ihre Stelle treten Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe.

    4. Jugendstrafverfahren weicht vom allg. Strafprozessrecht erheblich ab (§§ 43–81 JGG), ist v.a. nicht öffentlich (§ 48 JGG).

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