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Kapitalabfindung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Schadensersatz:

    Für einen dauernden Schaden wird ein einmaliger Kapitalbetrag gewährt.

    Gegensatz: Geldrente.

    Bei unerlaubten Handlungen ist für Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit oder Tötung des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich Geldrente zu entrichten; der Verletzte kann jedoch bei wichtigem Grund Kapitalabfiindung verlangen (§§ 843, 844 BGB).

    II. Sozialleistung:

    1. Unfallversicherung: Abfindung.

    2. Rentenversicherung: Abfindung.

    3. Kriegsopferversorgung: Kapitalabfiindung an Beschädigte im Sinn des BVG (§§ 72 ff. BVG) und für Witwen (§ 78a BVG).

    III. Beamtenrecht:

    Witwenabfindung bei Wiederheirat (§ 21 BeamtVG).

    IV. Grundsteuervergünstigung:

    Für KKapitalabfiindung, die Kriegsbeschädigten zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung ihres Grundbesitzes aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird. Der Besteuerung ist der um die Kapitalabfiindung verminderte Einheitswert zugrunde zu legen, solange die Versorgungsgebührnisse wegen der Kapitalabfiindung in der gesetzmäßigen Höhe gekürzt werden (§ 36 GrStG).

    V. Steuerrecht:

    Abfindung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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