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kaufmännischer Verpflichtungsschein
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Schriftlich an Order (Orderklausel) gestelltes Versprechen eines Kaufmanns auf Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen, unabhängig von einer Gegenleistung (§ 363 HGB). Kaufmännische Verpflichtungsscheine kam früher vielfach bei Ausgabe von Anleihen vor, zur Umgehung der bei Inhaberschuldverschreibungen notwendigen staatlichen Genehmigung: Wer eine Anleihe aufnehmen wollte, stellte über die einzelnen Teilbeträge kaufmännische Verpflichtungsscheine aus, auf denen als erster Nehmer die Emissionsbank benannt war, die die Scheine mit ihrem Blankoindossament versah, so dass sie wie Inhaberpapiere übertragen werden konnten.
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