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Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)

Definition: Was ist "Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)"?

Baisierend auf der in §§ 25ff. Rundfunkstaatsvertrag (RStV) geregelten Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk ist die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) zuständig für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt in Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kommission zur Ermittlung der Konzen­tration im Medienbereich (KEK).

    1. Rechtliche Rahmenbedingungen: Die §§ 25 ff. Rundfunkstaatsvertrag (RStV) enthalten umfangreiche rundfunkspezifische Rege­lungen zur Wahrung von Meinungsvielfalt im bundesweiten privaten Rundfunk, die auf einem Zuschaueranteilsmodell beruhen. Zuständig für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungs­vielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehpro­gram­men ist die KEK.

    2. Struktur: Die KEK besteht aus:

    • sechs Sachverständigen des Rundfunk- und Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und
    • sechs nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern der Landes­medienanstalten.

    Die Sachverständigen werden von den Ministerpräsidenten der Bundesländer einvernehmlich für einen Zeitraum von fünf Jahren berufen. Die sechs Vertreter der Landesmedienanstalten werden durch die Landesmedienanstalten für die Amtszeit der KEK gewählt. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder der KEK an Weisungen nicht gebunden. Sitz der Geschäftsstelle ist Potsdam. Diese koordiniert die Arbeit der Mitglieder der Kommission, übernimmt die Vor- und Nachbereitung der regelmäßigen Sitzungen und Treffen mit anderen Institutionen und dient als An­lauf­stelle für Landesmedienanstalten, Programm­ver­an­stal­ter, Presse und Dritte.

    3. Verfahren: Die KEK arbeitet eng mit den Landesmedienanstalten zusammen. Diese legen der KEK die prüfungsrelevanten Unterlagen vor und leiten Anfragen der KEK weiter. Die Verfahren werden seitens der KEK regelmäßig innerhalb eines Monats und in dringenden Fällen auch sehr kurzfristig entschieden.

    Die KEK fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind aus der Gruppe der Sachverständigen zu wählen (§ 35 V RStV). Beschlüsse der KEK sind gegenüber den anderen Organen der Landes­medien­anstalt bindend und ihren Entscheidungen zugrunde zu legen (§ 35 IX RStV).

    4. Medienkonzentrationsrechtliche Aufgaben: Aufgabe der KEK ist die abschließende Beurteilung von Fragestellungen  der Sicherung der Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen. Sie ist hierbei insbesondere zuständig für die Prüfung solcher Fragen bei der Entscheidung über eine Zulassung oder Änderung einer Zulassung, bei der Bestätigung der Unbedenklich­keit von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen und bei Maßnahmen im Falle des Vorliegens vorherrschender Meinungsmacht (§ 36 IV RStV). Ziel ist die Vermeidung der Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Ihr Vorliegen wird vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 Prozent erreichen (§ 26 II Satz 1 RStV). Gleiches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 Prozent, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 Prozent im Fernsehen entspricht (§ 26 II Satz 2 RStV). Bei der Beurteilung des maß­geblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil:

    • zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Vollprogramm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fensterprogramme aufgenommen sind. Die Anforderungen an anrechenbare Regionalfensterprogramme regelt § 25 IV RStV;
    • zusätzlich weitere drei Prozentpunkte in Abzug, wenn gleichzeitig eine Aufnahme von Sendezeit für unabhängige Dritte im Programm erfolgt. Die Regelungen zur Aufnahme von Sendezeit für unabhängige Dritte enthalten § 26 V und § 31 RStV.

    Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt durch die KEK dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor (§ 26 IV RStV):

    • Aufgabe zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern oder
    • Verminderung der Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten oder
    • Ergreifen vielfaltssichernder Maßnahmen, nämlich Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte bzw. Einrichtung eines Programmbeirates.

    Die Aufgabe zurechenbarer Beteiligungen bzw. die Verminderung der Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten hat in einem Umfang zu erfolgen, bis keine vorherr­schende Meinungsmacht mehr gegeben ist.

    5. Weitere Aufgaben: Zu den weiteren Aufgaben der KEK gehört die Herstellung von Transparenz im Bereich des bundesweiten privaten Fernsehens. In diesem Zusammenhang erstellt und veröffentlicht die KEK:

    • eine jährliche Programmliste, in der alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte enthalten sind, und
    • alle drei Jahre einen Konzentrations­bericht, in der die Entwicklung der Konzentration und die Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk dargestellt und erläutert werden. In diesem Bericht werden die Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten Märkten, horizontale Verflechtungen zwischen Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebieten und internationale Verflechtungen im Medienbereich mit berücksichtigt.

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