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Kostenerstattungsprinzip
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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in der Krankenversicherung Gegensatz zum grundsätzlich vorherrschenden Sachleistungsprinzip. Der Versicherte legt die entstandenen Kosten selbst vor und erhält nach Einreichung der Rechnungen von der Versicherung die Kosten zurückerstattet; in voller Höhe oder teilweise je nach den Versicherungsbedingungen. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist Kostenerstattung (außer für freiwillige Mitglieder) nur noch in wenigen gesetzlichen vorgesehenen Ausnahmefällen möglich (§ 13 SGB V).
Vgl. auch Selbstbeteiligung.
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