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Kraftloserklärung von Wertpapieren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Kraftloserklärung von Wertpapieren durch Aufgebotsverfahren nach §§ 1003 ff ZPO, d.h. durch richterliches Ausschlussurteil (siehe § 1017 ZPO), v.a. bei abhanden gekommenen Wertpapieren.Beispiele: § 72 AktG; Art. 90 WG; Art. 59 ScheckG; kaufmännische Orderpapiere. Die für kraftlos erklärte Urkunde legitimiert dann nicht mehr, auch gutgläubige Erwerber sind nicht mehr geschützt.

    2. Kraftloserklärung von Aktien, durch die AG a) im Fall der Kaduzierung (die AG gibt anstelle der alten Urkunde eine neue aus); b) im Fall der Kapitalherabsetzung bei den trotz Aufforderung nicht zu Umtausch, Abstempelung oder dgl. eingereichten Aktien (§ 226 AktG); c) bei Aktien, deren Inhalt unrichtig geworden ist (§ 73 AktG).

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