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Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    erlassen worden in Ausführung von Art. 26 II GG. „Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.” Aufgrund dieses Verfassungsauftrages beinhaltet das Kriegswaffenkontrollgesetz als Ausführungsgesetz die Regelungselemente der Definition von Kriegswaffen, der Statuierung eines Genehmigungsvorbehaltes

    inkl. inhaltlicher Ausgestaltung

    und die Festlegung der Genehmigungskompetenz auf Seiten der Bundsregierung. Inhalt des Kriegswaffenkontrollgesetzs sind u.a. Genehmigungspflichten für jeden Umgang mit Kriegswaffen (z.B. auch für den Erwerb/Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in der Kriegswaffenliste). Daneben bestehen Kriegswaffenbuchführungs- und Bestandsmeldepflichten für Kriegswaffenhersteller und -Besitzer. Die Kontrolle erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), u.a. durch Betriebsprüfungen. Näheres regelt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen und die Verordnung über Meldepflichten bei der Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Kriegswaffen.

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