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Kronzeuge

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zeuge, der selbst als Täter oder Mittäter verdächtig oder überführt ist und als Belastungszeuge auftritt. Das Institut des Kronzeugen ist 1989 (BGBl. I 1059) bei terroristischen Straftaten in einem Zeitgesetz eingeführt worden, 1994 (BGBl. I 3186) auf bestimmte Straftaten der Organisierten Kriminalität erweitert worden und am 31.12.1999 außer Kraft getreten. Spezifische Regelungen bestehen nach wie vor für die Geldwäsche (§ 261 X StGB) und das Betäubungsmittelstrafrecht (§ 31 Nr. 1 BtMG).

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