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Kronzeuge

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Zeuge, der selbst als Täter oder Mittäter verdächtig oder überführt ist und als Belastungszeuge auftritt. Das Institut des Kronzeugen wurde 1989 (BGBl. I 1059) erstmals  bei terroristischen Straftaten in einem Zeitgesetz eingeführt  und 1994 (BGBl. I 3186) auf bestimmte Straftaten der Organisierten Kriminalität erweitert. Es trat am 31.12.1999 außer Kraft.

    2. Durch das 43. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präbentionshilfe - vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2288) ist die Kronzeugenregelung als Strafzumessungsregel in einem neuen § 46b StGB für besonders schwere Straftaten aufgenommen worden. Danach kann die Strafe gemildert werden, wenn ein Täter durch die Offenbarung seines Wissens  dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO aufgedeckt werden  konnte oder er sich einer Dienststelle freiwillig offenbart hat, sodass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO verhindert werden konnte.

    Spezifische Regelungen bestehen für die Geldwäsche (§ 261 X StGB) und das Betäubungsmittelstrafrecht (§ 31 Nr. 1 BtMG).

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