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Künstlersozialabgabe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Umlage zur Finanzierung der Künstlersozialversicherung; vergleichbar mit dem Arbeitgeberanteil der Beiträge zur Sozialversicherung.
1. Rechtsgrundlage: §§ 23–27 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
2. Abgabepflichtig: wer eines oder mehrere der folgenden Unternehmen betreibt:
(1) Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienst);
(2) Theater- und Konzertdirektionen, sofern nicht ausschließlich vermittelnde Tätigkeit;
(3) Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigungen);
(4) Galerien, Kunsthandel;
(5) Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte;
(6) Varieté- und Zirkusunternehmen;
(7) Rundfunkanstalten;
(8) Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Musikschulen oder Museen betreiben.
3. Höhe: richtet sich nach einem Prozentsatz der gezahlten Entgelte für künstlerische bzw. publizistische Werke und Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten; die Prozentsätze werden für die einzelnen Bereiche (Wort, Musik, bildende Kunst und darstellende Kunst) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jährlich durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 26 IX KSVG).
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