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Künstlersozialabgabe

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Umlage zur Finanzierung der Künstlersozialversicherung; vergleichbar mit dem Arbeitgeberanteil der Beiträge zur Sozialversicherung.

    1. Rechtsgrundlage: §§ 23–27 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

    2. Abgabepflichtig: wer eines oder mehrere der folgenden Unternehmen betreibt:
    (1) Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienst);
    (2) Theater- und Konzertdirektionen, sofern nicht ausschließlich vermittelnde Tätigkeit;
    (3) Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigungen);
    (4) Galerien, Kunsthandel;
    (5) Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte;
    (6) Varieté- und Zirkusunternehmen;
    (7) Rundfunkanstalten;
    (8) Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Musikschulen oder Museen betreiben.

    3. Höhe: richtet sich nach einem Prozentsatz der gezahlten Entgelte für künstlerische bzw. publizistische Werke und Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten; die Prozentsätze werden für die einzelnen Bereiche (Wort, Musik, bildende Kunst und darstellende Kunst) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jährlich durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 26 IX KSVG).

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