Künstlersozialversicherung
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Zweig der Sozialversicherung, eingeführt durch das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vom 27.7.1981 (BGBl. I 705) m.spät.Änd., mit dem selbstständige Künstler und Publizisten in das System der sozialen Sicherheit einbezogen worden sind. Die Einbeziehung erfolgt nur in die gesetzliche Krankenversicherung, die Rentenversicherung und die Pflegeversicherung, nicht aber in die gesetzliche Unfallversicherung.
1. Versicherungspflicht: Für alle Künstler und Publizisten, die nicht nur vorübergehend selbstständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren oder als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig sind (§ 1 KSVG). Als Künstler oder Publizist gilt nicht, wer einen künstlerisch oder publizistisch tätigen Arbeitnehmer ständig beschäftigt oder als Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen ist.
2. Versicherungsfrei in der Kranken- und Rentenversicherung ist, wer nur eine geringfügig künstlerische Tätigkeit ausübt. Abweichend von den Regelungen über geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 8 SGB IV, liegt im Sinn des KSVG geringfügige Tätigkeit vor, wenn das aus der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen ein Siebtel der Bezugsgröße des Durchnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung (in 2020: West 38.220 Euro, Ost 36.120 Euro) bzw. ein Sechstel des Gesamteinkommens (§§ 16, 18 SGB IV) nicht übersteigt (§ 3 Abs. 1 KSVG).
3. Versicherungsfrei in der Rentenversicherung ist außerdem: Wer bereits aufgrund einer Beschäftigung oder einer nicht unter das KSVG fallenden Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist; wer aus einer anderweitigen Beschäftigung oder Tätigkeit Arbeitseinkommen bezieht, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit; wer eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, landwirtschaftlicher Unternehmer, ordentlicher Studierender ist oder als Wehr- oder Zivildienstleistender rentenversichert ist (§ 4 KSVG).
4. Versicherungsfrei in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung sind zudem u.a. bereits pflichtversicherte Arbeitnehmer, Landwirte, Empfänger von Arbeitslosengeld bzw. -hilfe und andere Personen, die entweder versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 5 KSVG). Bei höheren Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit als Künstler oder Publizist ist auf Antrag Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich, jedoch frühestens nach fünf Jahren. Die Krankenversicherung nach dem KSVG ist auch möglich bei einem (privaten) Krankenversicherungsunternehmen, muss aber dann die gleichen Leistungen für den Versicherten und seine Angehörigen vorsehen, wie sie der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen.
5. Die Mittel werden zur Hälfte durch Beitragsanteile der Versicherten, zu 30 Prozent durch die Künstlersozialabgabe und durch einen Bundeszuschuss in Höhe von weiteren 20 Prozent aufgebracht (§§ 15, 34 KSVG).
6. Höhe der Beiträge des Versicherten: entsprechend dem Arbeitseinkommen aus den nach dem KSVG versicherten Tätigkeiten. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt die Hälfte des allg. Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt die Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenkassen und wird jährlich jeweils zum 1. Juli vom Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) festgestellt.
7. Die Leistungen der Künstlersozialversicherung entsprechen denen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Krankengeld beginnt jedoch erst mit dem Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Abs. 2 SGB V).
8. Für die Durchführung wurde die Künstlersozialkasse errichtet.
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Interne Verweise
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