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Künstlersozialkasse

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    zuständige Stelle zur Durchführung der Künstlersozialversicherung, durch das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27.7.1981 (BGBl. I 705) m.spät.Änd. eingerichtet und seit 2003 übertragen auf die Unfallkasse des Bundes. Die Künstlersozialkasse erhebt von den Versicherten deren Beitragsanteile, zieht von den Verwertern von Kunst und Publizistik die Künstlersozialabgabe ein und nimmt den Bundeszuschuss entgegen; diese Mittel werden von der Künstlersozialkasse an die jeweiligen Versicherungsträger (Rentenversicherung: BfA; Kranken- und Pflegeversicherung: Krankenkassen) abgeführt. Die Künstlersozialkasse stellt bes. auch das Bestehen der Versicherungspflicht fest und entscheidet über die Anträge auf Befreiung mit Wirkung für die BfA bzw. die Krankenkassen. Der Künstlersozialkasse gehören zum 1.1.2019 über 188.000 selbstständige Künstler und Publizisten als aktiv Versicherte an.

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