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Landbeschaffung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    für Zwecke der baulichen Nutzung: Gesetzlich geregelt durch §§ 85 ff. BBauG. Betrifft unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke. Die Enteignung ist nur zulässig zu Gunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann (§ 87 BauGB). Sie wird durch die höhere Verwaltungsbehörde durchgeführt.

    Rechtsmittel: Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich, über den eine bes. besetzte Kammer des Landgerichts (Kammer für Baulandsachen) entscheidet. Dagegen Revision zum Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen).

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