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Leasing

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Anlagenmiete.

    I. Begriff:

    Besondere Vertragsform der Vermietung und Verpachtung von Investitions- und Konsumgütern. Das L.-Objekt wird entweder von einer speziellen L.-Gesellschaft vom Hersteller gekauft und dann dem L.-Nehmer übergeben (indirektes L.) oder direkt vom Produzenten verpachtet (direktes oder Hersteller-L.).

    II. Vertragsformen:

    1. Vertragsbestandteile:
    (1) Grundmietzeit, in der i.d.R. kein Kündigungsrecht für den L.-Nehmer zugelassen wird;
    (2) Vereinbarung von Verlängerungs- oder Kaufoptionen nach Ablauf der Grundmietzeit;
    (3) Höhe der zu entrichtenden L.-Raten;
    (4) Übernahme der Gefahr des zufälligen Untergangs oder der wirtschaftlichen Entwertung (Investitionsrisiko) durch L.-Geber oder L.-Nehmer;
    (5) evtl. Vereinbarungen über Wartung und Pflege des L.-Objekts.

    2. Arten der Vertragsgestaltung: a) Operate L.-Verträge: Entsprechen Mietverträgen im Sinn des BGB. Die Kündigung des Vertrags ist i.d.R. bei Einhaltung gewisser Fristen möglich. Der L.-Geber trägt das gesamte Investitionsrisiko.

    b) Finanzierungs-L.-Verträge: Eine bestimmte Grundmietzeit ist unkündbar. Nach deren Ablauf wird dem L.-Nehmer i.d.R. eine Verlängerungs- oder Kaufoption eingeräumt. Das Investitionsrisiko trägt der L.-Nehmer. Bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen mit Verbrauchern gilt § 500 BGB.

    Vgl. auch Mietkauf.

    c) Sale-and-Lease-back-Verträge: Das L.-Objekt wird von der L.-Gesellschaft dem L.-Nehmer erst abgekauft und anschließend wieder vermietet bzw. verpachtet.

    III. Erscheinungsformen:

    1. Nach dem L.-Objekt: a) Konsumgüter-L. für höherwertige Konsumgüter; b) Investitionsgüter-L.:
    (1) Equipment-L. als Vermietung von beweglichen Gegenständen wie Büro-, Werkzeug- oder Baumaschinen; Equipment-L. wird oft als Hersteller-L. ausgestaltet.
    (2) Immobilien-L.: Vermietung unbeweglichen Anlagevermögens, z.B. von Gebäuden oder ganzen Industrieanlagen.

    2. Nach der Wartungsvereinbarung: a) Operate L.: Saisonale Ausrüstungsvermietung mit vollem Service und u.U. Personalstellung; b) Maintenance L.: Die Wartung des L.-Objekts wird vom L.-Geber übernommen; c) Finanzierungs-L.: Wartung und Instandhaltung erfolgt durch den Leasingnehmer.

    IV. Handels- und steuerrechtliche Behandlung:

    1. Bilanzierung des L.-Objektes: a) In der Handelsbilanz: In der Literatur umstritten. Laut Grundsatzurteil des BFH vom 26.1.1970 gelten die Leitsätze für die steuerliche Regelung prinzipiell auch für die Handelsbilanz.

    b) In der Steuerbilanz: Durch den L.-Erlass des BFH vom 19.4.1971 geregelt.

    Für Finanzierungs-L. gilt:
    (1) Bei L.-Verträgen ohne Optionsrecht ist das L.-Objekt dem L.-Geber zuzurechnen, wenn die Grundmietzeit zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des L.-Objekts beträgt, sonst dem L.-Nehmer.
    (2) Bei L.-Verträgen mit Kaufoption erfolgt die Bilanzierung beim L.-Geber, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Grundmietzeit liegt zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer; der Kaufpreis im Fall der Ausübung der Option unterschreitet weder den durch lineare Abschreibung ermittelten Buchwert noch den niedrigeren gemeinen Wert im Veräußerungszeitpunkt. Ansonsten erfolgt die Bilanzierung beim L.-Nehmer.
    (3) Für L.-Verträge mit Mietverlängerungsoption gelten die gleichen Grundsätze wie für Verträge mit Kaufoption, jedoch tritt an die Stelle des Kaufpreises die Anschlussmiete.

    Bei Spezial-Leasing-Verträgen erfolgt die Bilanzierung des Objekts grundsätzlich beim L.-Nehmer.

    Werden Operate-Leasing-Verträge abgeschlossen, so ist das L.-Objekt immer beim L.-Geber zu bilanzieren.

    2. L.-Raten: Sind beim L.-Nehmer einkommen- und körperschaftsteuerlich als Betriebsausgaben absetzbar.

    3. Umsatzsteuer: Grundsätzlich gilt: Beim L.-Nehmer vom vollen, geschätzten Entgelt, das während der Vertragsdauer voraussichtlich anfällt; Vorsteuerabzug beim L.-Geber entsprechend.

    V. Beurteilung:

    1. Kosten: Die Summe der L.-Raten übersteigt die Anschaffungskosten des L.-Objekts. Die Kosten betragen i.d.R. etwa 130 Prozent des Kaufpreises.

    2. Rentabilität: a) L. und eigener Kauf: L. kann trotz höherer Kosten für den L.-Nehmer vorteilhafter sein. Durch die ratenweise Zahlung erfolgt eine relative Zinsersparnis im Vergleich zur sofortigen Zahlung. Ist das L.-Objekt beim L.-Geber zu bilanzieren, so hat der L.-Nehmer im Vergleich zu einer eigenen Aktivierung einen liquiditäts- und rentabilitätsmäßigen Vorteil durch eine Steuerverschiebung: Da die L.-Raten als Betriebsausgabe steuerlich voll absetzbar sind, erhält er, je kürzer die Grundmietzeit im Verhältnis zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und somit je höher die L.-Raten im Verhältnis zu den Abschreibungen sind, einen zinslosen Steuerkredit. Diese rentabilitätsmäßigen Vorteile können die höheren Kosten des L. überkompensieren.

    b) L. und Fremdfinanzierung durch Kredite: L. hat steuerliche Vorteile für den L.-Nehmer. Durch L.-Finanzierung wird die Bezugsbasis der Gewerbeertragsteuer nicht berührt. Dagegen müssen bei Kreditfinanzierung die Zinsen auf Dauerschulden ggf. hälftig zur gewerbeertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden.

    3. Liquidität: Durch L. wird eine liquiditätsmäßige Anspannung, wie sie beim käuflichen Erwerb auftritt, vermieden.

    4. Verschuldungsspielraum: Dem Argument, die Finanzierung über L. sei geeignet, den Verschuldungsspielraum eines Unternehmens auszudehnen, da L. aus der Bilanz nicht ohne weiteres ersichtlich ist und relevante Kennzahlen nicht beeinträchtigt sind, steht die Literatur kritisch gegenüber. Bei Beantragung eines Kredits müssen auch Zahlungsverpflichtungen aus L.-Verträgen offen gelegt werden.

    5. Investitionsrisiko: Wenn dem L.-Nehmer ein Recht zur vorzeitigen Kündigung eingeräumt wird, so wird das Risiko wirtschaftlicher Überalterung des L.-Objekts auf den L.-Geber abgewälzt. I.d.R. ist die Grundmietzeit jedoch unkündbar.

    6. Bonitätsanforderungen der L.-Gesellschaften sind geringer als bei Kreditinstituten. Dies wird mit der besseren Marktkenntnis für das L.-Objekt und der besseren Verwertung des L.-Objekts im Vergleich zu Banken begründet. Unternehmen wird so eine „Kapitalquelle” erschlossen, die es ermöglicht, Investitionen auch dann noch durchzuführen, wenn eine Fremdfinanzierung über Kredit unmöglich ist.

    7. Beratung: Durch seine guten Produktkenntnisse über das L.-Objekt kann der Leasinggeber eine Beratungsfunktion übernehmen.

    8. Für die Hersteller von Investitionsobjekten kann L. den herkömmlichen Verkauf verdrängen und die Vertriebsfunktion erfüllen (z.B. Datenverarbeitungsanlagen).

    9. Ob die Finanzierung über L. gegenüber den Alternativen Kauf mit Eigen- oder Fremdfinanzierung vorteilhaft ist, muss im Einzelfall bei gegebenen Objektdaten und Vertragsbedingungen geprüft werden. Durch Aufstellen eines Finanzplans unter vollständiger Erfassung aller Ein- und Auszahlungen der jeweiligen Alternative ist ein Vorteilhaftigkeitsvergleich möglich.

    VI. Leasing-Gesellschaften:

    In fast allen westeuropäischen Ländern und den USA. Größte Bedeutung in USA, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien.

    Verbände: Bundesverband Deutscher L.-Gesellschaften e.V. (BDL), Sitz in Berlin; LEASEUROPE, Sitz in Brüssel (europäischer Dachverband von 30 nationalen L.-Verbänden).

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