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Lebenspartnerschaft
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1. Begriff: Partnerschaft auf Lebenszeit zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts (Lebenspartner) nach dem Gesetz über die Eingetragene L. vom 16.2.2001 (BGBl I 266) m.spät. Änd. (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG). Geregelt werden dort die Begründung, Rechtswirkung und Aufhebung einer L.
2. Rechtsfolgen: Der Gesetzgeber hat sie mit Ausnahme des fehlenden Versorgungsausgleichs denen des ehelichen Güterrechts nachgebildet.
Die wichtigsten Folgen sind:
(1) Die Lebenspartner können einen Lebenspartnerschaftsnamen wählen.
(2) Sie sind einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet und sind zur gesetzlichen Erbfolge berechtigt.
(3) Sie können ihre gemeinsamen Vermögensverhältnisse durch eine Ausgleichsgemeinschaft (entspricht der Zugewinngemeinschaft beim ehelichen Güterstand) oder durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag (Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Niederschrift bei einem Notar) regeln.
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