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ist die an den Steuer- bzw. Haftungsschuldner gerichtete Aufforderung, einen bestimmten Abgabenbetrag bis zu einem bestimmten Termin an die Finanzkasse zu entrichten. Es ist ein Verwaltungsakt, wird regelmäßig mit dem entsprechenden Steuer- bzw. Haftungsbescheid (§ 219 AO) verbunden, und ist Voraussetzung für den Beginn des Vollstreckungsverfahrens (§ 254 I AO). Eines Leistungsgebotes bedarf es nicht, wenn
(1) eine aufgrund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht worden ist,
(2) bestimmte steuerliche Nebenleistungen zusammen mit der Hauptleistung beigetrieben werden (§ 254 II AO).
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