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Lohnsteuer-Jahresausgleich

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    steuerliches Verfahren mit dem Zweck, die Arbeitnehmer nicht schlechter zu stellen als die zu veranlagenden Einkommensteuerpflichtigen; die im Laufe eines Kalenderjahres zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird erstattet. § 46 II Nr. 8 EStG ersetzte erstmalig für den Veranlagungszeitraum 1991 die gleichzeitig aufgehobenen Vorschriften der §§ 42, 42a EStG über den L.-J. insofern, als durch eine Antragsveranlagung (Veranlagung) die Anrechnung der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer ermöglicht wird.

    Der Gesetzgeber hat den L.-J. durch das Steueränderungsgesetz 1992 ab 1991 in eine Antragsveranlagung überführt. Für den Steuerpflichtigen macht sich die Umstellung grundsätzlich nicht bemerkbar.

    I. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber:

    1. Durchführung: Der Arbeitgeber hält ohne besonderen Antrag des Arbeitnehmers vom laufenden Lohn in der Zeit vom letzten Lohnzahlungszeitraum des auszugleichenden Jahres bis einschließlich Monat März des folgenden Jahres in Höhe des Differenzbetrags weniger an Lohnsteuer ein und führt nur diese ab (Aufrechnung). Innerbetriebliche Verrechnung mit Lohnsteuerbeträgen anderer Arbeitnehmer und Barzahlung ist bei entsprechender Buchung auf Lohnkonto zulässig.

    2. Durchführungspflicht: Arbeitgeber mit mindestens zehn Arbeitnehmern am 31. Dezember des Ausgleichjahrs müssen den Ausgleich durchführen; bei weniger als zehn Beschäftigten und bei unständiger Beschäftigung, wenn die beschäftigungslose Zeit nicht durch amtliche Unterlagen (z.B. Arbeitslosen-Meldekarte) nachgewiesen wird, kann der Arbeitnehmer an das zuständige Finanzamt verwiesen werden.

    3. Keine Durchführung durch den Arbeitgeber, wenn:
    (1) Der Arbeitnehmer es beantragt,
    (2) der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ständig oder zeitweise nach den Steuerklassen III, IV, V oder VI zu besteuern war,
    (3) auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmersein Hinzurechnungsbetrag eingetragen ist oder
    (4) der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeiter-, Schlechtwetter- oder Winterausfallgeld bezogen hat (weiteres: § 42b I Nr. 4 EStG),
    (5) im Lohnkonto oder der LST-Karte mindestens einmal der Buchstabe „U” eingetragen worden ist oder
    (6) der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c V EStG von der Lohnsteuer freigestellt waren. Ferner ist der L.-J. ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer während des Jahres teilweise rentenversicherungspflichtig und teilweise rentenversicherungsfrei beschäftigt war (Konkurrenz von allgemeiner Lohnsteuertabelle und besonderer Lohnsteuertabelle). Eine L.-J. hat außerdem stets zu unterbleiben bei Steuerausländern.

    II. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch das Finanzamt:

    Abgeschafft mit den §§ 42, 42a EStG durch das StÄndG 1992 vom 25.2.1992 (BGBl I 297). L.-J. geschieht seit 1991 im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, die der Arbeitnehmer beantragen kann. Der Antrag wird dadurch gestellt, dass der Arbeitnehmer bis Ende des zweiten Jahres nach dem Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abgibt; in bestimmten Sonderfällen gelten andere Fristen (§ 46 II Nr. 8 EStG).

    III. Pfändung:

    Bei Pfändung des Lohnsteuer-Erstattungsanspruchs ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der sonst für die Lohnpfändung geltende Pfändungsschutz nicht anzuwenden, die Forderung ist ohne Beschränkung pfändbar.

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