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Mantelgründung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gründung einer Kapitalgesellschaft, die nicht auf einen bestimmten Unternehmensgegenstand und Gesellschafterkreis ausgelegt ist, sondern als Gesellschaft mit allg. Bestimmungen über Namen und Gegenstand auf „Vorrat“ gegründet wird und bei der die spätere Anpassung an die wirtschaftliche Verwendung durch Satzungsänderung erreicht werden soll. Die Gründung erfolgt zumeist durch Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater um Freiheit von Vorbelastungen zu gewährleisten. Die Gründe für eine Mantelgründung lagen vielfach in der später schnelleren Verfügbarkeit einer bereits eingetragenen Kapitalgesellschaft als Rechtsträger mitsamt ihrer Haftungsbeschränkung und Firma unter gleichzeitiger Vermeidung der Gründungsformalitäten. Allerdings hat sich der Vorteil der Schnelligkeit etwas verflüchtigt, weil schnellere Bearbeitungszeiten bei den Gerichten auch bei einer Neugründung "auf der grünen Wiese" auf baldige Eintragung hoffen lassen. Die Zulässigkeit einer Mantelgründung war zwischenzeitlich umstritten. Der BGH hat mittlerweile entschieden, dass die Verwendung von Vorratsgesellschaften des Aktienrechts wie auch diejenige des GmbH-Rechts wirtschaftlich eine Neugründung darstellen. Darauf sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des AktG und des GmbHG einschließlich der registerrechtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden (zur offenen Vorratsgründung BGH, Beschl. v. 9.2.2002, II ZB 12/02=BGHZ 153, 158). Dasselbe gilt grundsätzlich für den Fall der Verwendung eines „alten“ Mantels, einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstands tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen Gesellschaft (BGH, Urt. v. 7.7.2003 - II ZB 4/02=BGHZ 155, 318). Hier ist allerdings bes. Vorsicht geboten, denn eine wirtschaftliche Neugründung kann nur angenommen werden, wenn die Gesellschaft wirklich als völlig "leere Hülse" für ein neues Projekt verwendet wird (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 18.1.2010, II ZR 61/09=NJW 2010, 1459). Ein Motiv der Verwendung früher einmal unternehmerisch tätiger Mantelgesellschaften könnte in der - mittlerweile sehr stark eingeschränkten - Möglichkeit, Verluste der Mantelgesellschaft als steuerlichen Abzugsposten für das eigene Unternehmen in Ansatz zu bringen, liegen. Zur Haftungsvermeidung bei der Verwendung eines alten Mantels sind u.a. eine entsprechende Offenlegung gegenüber dem Registergericht und entsprechende Versicherungen geboten. Durch die Entscheidungen des Kammergerichts (Urt. v. 7.12.2009, 23 U 24/09) und des OLG München (Urt. v. 11.3.2010, 23 U 2814/09) sind die Haftungsrisiken bei Vorratsgründung und bei Mantelverwendung wieder diskutiert worden.
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