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Marktmissbrauchsrichtlinie
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Kurzbezeichnung für die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und Rates über Insidergeschäfte und Marktmanipulation vom 28.1.2003. Sie hat die Insider-Richtlinie von 1989 aufgehoben, da der gemeinschaftliche Rechtsrahmen zum Schutz der Marktintegrität vervollständigt werden und das Verbot der Insider-Geschäfte und der Marktmanipulation in einer Richtlinie vereinigt werden sollte. Die Mitgliedsstaaten sollten die Regulierung und Aufsicht außerdem bei einer Behörde konzentrieren, die die oberste Verantwortung für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften innehat.
Die deutsche Umsetzung erfolgte v.a. im WpHG. Die Aufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), kann zur Durchsetzung des Insiderhandels- und Marktmanipulationsverbotes oder zur Beseitigung sonstiger Missstände z.B. den Handel aussetzen, wenn dies geboten ist. – Vgl. auch Insider-Informationen, Scalping.
Die deutsche Umsetzung erfolgte v.a. im WpHG. Die Aufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), kann zur Durchsetzung des Insiderhandels- und Marktmanipulationsverbotes oder zur Beseitigung sonstiger Missstände z.B. den Handel aussetzen, wenn dies geboten ist. – Vgl. auch Insider-Informationen, Scalping.
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