Zitierfähige Version
- Revision von Marktmissbrauchsrichtlinie vom 19.02.2018 - 14:49
- Revision von Marktmissbrauchsrichtlinie vom 01.02.2018 - 16:57
- Revision von Marktmissbrauchsrichtlinie vom 27.02.2013 - 17:58
- Revision von Marktmissbrauchsrichtlinie vom 20.10.2010 - 14:56
- Revision von Marktmissbrauchsrichtlinie vom 10.05.2010 - 15:47
- Revision von Marktmissbrauchsrichtlinie vom 23.10.2009 - 11:37
- Revision von Marktmissbrauchsrichtlinie vom 23.09.2009 - 10:03
- Revision von Marktmissbrauchsrichtlinie vom 09.09.2009 - 16:26
- Revision von Marktmissbrauchsrichtlinie vom 30.07.2009 - 14:50
- Revision von Marktmissbrauchsrichtlinie vom 14.06.2008 - 09:41
Marktmissbrauchsrichtlinie
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Kurzbezeichnung für die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und Rates über Insidergeschäfte und Marktmanipulation vom 28.1.2003, die die Insider-Richtlinie von 1989 aufgehoben hat.
Die dt. Umsetzung erfolgte v.a. im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Die Aufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), kann zur Durchsetzung des Insiderhandels- und Marktmanipulationsverbotes oder zur Beseitigung sonstiger Missstände z.B. den Handel aussetzen, wenn dies geboten ist.––Nach dem Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation v. 20.10.2011, KOM(2011) 654, Ergänzung v. 25.7.2012, KOM(2012) 420) sollen künftig alle Mitgliedsstaaten strafrechtliche Sanktionen vorsehen, die effektiv, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Kernregelungen der bisherigen Marktmissbrauchsrichtlinie sollen allerdings in eine EU-Verordnung über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation überführt werden (Entwurf vom 20.10.2011, KOM(2011) 651, Ergänzung v. 25.7.2012, KOM(2012) 421), damit diese in den Mitgliedstaaten unmittelbar gelten. Der Verordnungsentwurf weitet den Anwendungsbereich von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, auf sämtliche Finanzinstrumente aus, die zum Handel auf einem MTF oder OTF zugelassen sind, sowie auf alle außerbörslich gehandelten verbundenen Finanzinstrumente, die Auswirkungen auf die erfassten zugrunde liegenden Märkte haben können. Begründet wird dies damit, dass seit der Verabschiedung der MiFID Finanzinstrumente zunehmend in Swap-Ausführungssystemen oder sog. Broker-Crossing-Systemen (s. OTF) oder ausschließlich außerbörslich gehandelt werden, und es so zu Aufsichtsarbitrage zwischen Handelsplätzen kommen kann. Die Einheitlichkeit des Anlegerschutzes und die Marktintegrität in der gesamten Union sollen gewahrt werden und es soll durch die Änderung klargestellt werden, dass Marktmanipulation in Bezug auf solche Finanzinstrumente durch außerbörslich gehandelte Derivate wie Credit Default Swaps (CDS) verboten ist. Der Entwurf ergänzt den Tatbestand der Straftatbestand der Marktmanipulation zudem durch den der Manipulation von Benchmarks (s. LIBOR).––Vgl. auch Marktmanipulation; Scalping; Directors Dealing; Insiderinformationen; Insiderverzeichnis; Börsenkommunikation zur Ad-Hoc-Pflicht.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon