Insiderverzeichnis
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Insiderliste. Verpflichtung von Emittenten börsennotierter Wertpapiere (s. Börsennotierung), Verzeichnisse über Mitarbeiter zu führen, die bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen haben (§ 15b I WpHG). Die Verzeichnisse sind unverzüglich zu aktualisieren und der BaFin auf Verlangen zu übermitteln. Insiderlisten dienen dazu (1) bei Verdachtsfällen der BaFin eine schnelle Ermittlung zu ermöglichen, (2) die auf der Liste verzeichneten Personen präventiv zum vorsichtigen Umgang mit Insiderinformationen zu sensibilisieren, indem sie über die rechtlichen Pflichten, die sich aus dem Zugang zu Insiderinformationen ergeben, sowie über die Rechtsfolgen von Verstößen aufzuklären sind, und (3) den Emittenten die Einhaltung Ihrer Geheimhaltungspflichten zu ermöglichen und zu erleichtern. So erlangen Insiderverzeichnisse auch Bedeutung für die sog. Selbstbefreiung von der Ad Hoc-Publizität (s. Börsenkommunikation), wonach der Emittent von der Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen solange befreit ist, wie es der Schutz seiner berechtigten Interessen erfordert, keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist und der Emittent die Vertraulichkeit der Insiderinformation gewährleisten kann, § 15 III WpHG.