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Maut

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Mit dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge i.d.F. vom 2.12.2004 (BGBl I 3122)  m.spät.Änd. vom 29.5.2009 (BGBl I 1170) und den ergänzenden Verordnungen ist gesetzlich verankert, dass alle in- und ausländischen Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt, für die Benutzung dt. Autobahnen eine streckenbezogene Autobahnmaut zu entrichten haben. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mauptpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen zur Vermeidung von Ausweichverkehr und aus Gründen der Verkehrssicherheit. Die Höhe der Maut ist gestaffelt nach Achszahl und Schadstoffklassen. Mit der Maut-Erhebung und -Abrechnung ist die Toll Collect GmbH beauftragt.

    Vgl. auch Autobahngebühr.

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