Zitierfähige Version
- Revision von Mehrkostenversicherung vom 19.02.2018 - 14:53
- Revision von Mehrkostenversicherung vom 13.02.2018 - 17:17
- Revision von Mehrkostenversicherung vom 01.11.2017 - 17:09
- Revision von Mehrkostenversicherung vom 22.02.2013 - 16:09
- Revision von Mehrkostenversicherung vom 28.09.2011 - 09:57
- Revision von Mehrkostenversicherung vom 03.02.2010 - 10:43
Mehrkostenversicherung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Inhaltsverzeichnis
Begriff
Versicherung zur Deckung von Mehrkosten, die infolge eines versicherten Sachschadens unvermeidbar anfallen, um die erfolgsmindernden Auswirkungen einer Unterbrechung oder Beeinträchtigung des versicherten Betriebs abzuwenden oder zu vermindern.
Merkmale
Die Mehrkostenversicherung ist wie die Betriebsunterbrechungsversicherung auf das Sach-Nutzungsinteresse ausgerichtet, ohne dass der mögliche Unterbrechungsschaden Gegenstand des Versicherungsschutzes ist. Die Mehrkostenversicherung bietet sich insbesondere für Betriebsarten an, bei denen im Fall der Betriebsunterbrechung kurzfristig eine vollständige Substituierbarkeit der betrieblichen Leistungen möglich ist. Die Dauer der Ersatzpflicht ist auf die vereinbarte Haftzeit begrenzt.
Arten
a) Technische Versicherungen: Die Mehrkostenversicherung hat vornehmlich in den technischen Betriebsunterbrechungsversicherungen Bedeutung erlangt. Die versicherten Mehrkosten werden im Klauselwerk (TK 4940) nach der Dauer ihrer Inanspruchnahme in zeitabhängige und zeitunabhängige Mehrkosten unterschieden.
b) Feuerversicherung und verwandte Zweige: In der industriellen Feuerversicherung erfolgt die Mitversicherung der Mehrkosten i.d.R. mithilfe individueller Klauseln, die durch Versicherungsmakler oder Versicherer frei entwickelt und als Deckungserweiterung zur Sachsubstanzversicherung vereinbart werden. Grundsätzlich sind als Mehrkosten die Kosten der Maßnahmen versichert, die der Erhaltung oder der beschleunigten Wiederherstellung der Betriebsleistung dienen. Die Klauseln werden oftmals durch abschließende oder beispielhafte Aufzählungen der jeweiligen versicherten Kostenarten ergänzt.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon