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Mehrstimmrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Mehrstimmrecht bei Genossenschaften: Zugunsten von Genossen, die den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft bes. fördern, kann nach der Satzung ein Stimmrecht bis zu max. drei Stimmen eingeräumt werden (§ 43 III S. 3. Nr. 1 GenG).

    2. Mehrstimmrecht bei Aktiengesellschaften: Mehrstimmrechtsaktie.

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