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- Revision von Mindestarbeitsbedingungen vom 27.09.2010 - 09:17
- Revision von Mindestarbeitsbedingungen vom 04.05.2010 - 10:05
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Mindestarbeitsbedingungen
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können festgesetzt werden für Arbeitsverhältnisse in einzelnen Wirtschaftszweigen oder Beschäftigungsarten ohne tarifliche Regelung gemäß Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11.1.1952 (BGBl. I 17) m.spät.Änd., zuletzt neu gefasst am 22.4.2009 mit neuer gesetzlicher Kurzbezeichnung: Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG), (BGBl. I 818).
1. Geltungsbereich: Das Gesetz gilt für Wirtschaftszweige mit einer Tarifbindung unter 50 Prozent. Bei einer Tarifbindung über 50 Prozent gilt das Arbeitnehmerentsendungsgesetz.
2. Inhalt: Nach dem Gesetz können Mindestarbeitsentgelte (= Mindestlöhne) festgesetzt werden, nicht aber andere Mindestarbeitsbedingungen. Die Festlegung der Mindestlöhne erfolgt nach folgender Prozedur: a) Zunächt muss ein sog. ständiger Hauptausschuss „soziale Verwerfungen“ in einem Wirtschaftszweig feststellen. Der Hauptausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, eingeschlossen je zwei Vertreter der Spitzenorganisationen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
b) Daraufhin setzt ein beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) errichteter Fachausschuss für den betreffenden Wirtschaftszweig nach Anhörung von u.a. Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen Mindestlöhne fest. Dabei kann nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Region differenziert werden. Die Mindestlohnfestsetzung muss geeignet sein, angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu erhalten.
c) Auf Vorschlag des Bundesministerium für Arbeit und Soziales können die Mindestarbeitsbedingungen von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung erlassen werden.
3. Wirkung der Mindestlöhne: Die erlassenen Mindestlöhne wirken wie ein Tarifvertrag. Sie gehen Tarifverträgen vor, welche nach dem 16.7.2009 geschlossen wurden und welche die Mindestlöhne unterschreiten. Kritiker sehen darin einen Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Tarifautonomie.
Arbeitnehmer können auf die Mindestlöhne nur in einem gerichtlichen Vergleich verzichten. Mindestlöhne werden nicht von Ausschlussfristen erfasst.
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