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Mitwirkung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Beteiligung des Betriebsrats in Form der Mitwirkung bedeutet Beratung und Mitsprache bei der Entscheidung des Arbeitgebers, deren Rechtsgültigkeit zwar nicht von der Zustimmung des Betriebsrats (Mitbestimmung), wohl aber z.T. von der vorherigen Unterrichtung und Beteiligung des Betriebsrats abhängt (vgl. z.B. §§ 80 II, 99 I, 102 I BetrVG). Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 I BetrVG) erfordert, dass Arbeitgeber und Betriebsrat eine Meinungsverschiedenheit rechtzeitig verhandeln mit dem ernstlichen Willen, zu einer Einigung zu kommen (§ 74 I BetrVG). Eine Verletzung von Aufklärungs- und Auskunftspflichten durch den Arbeitgeber kann gemäß § 121 BetrVG mit Geldbußen geahndet werden.

    Vgl. auch Mitbestimmung.

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