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Nachhandelstransparenz
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Post Trade. Im Rahmen der Nachhandelstransparenz müssen Börsen, MTFs und systematische Internalisierer seit der Umsetzung der MiFID in deutsches Recht den Umfang, den Kurs und den Zeitpunkt der mit Aktien und mit Aktien vertretenden Zertifikaten getätigten Geschäfte unverzüglich, möglichst auf Echtzeitbasis, veröffentlichen (§§ 31 BörsG, 31g III WpHG ). Dies gilt auch für Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei Finanzkommissionsgeschäften, Eigenhandel, Abschluss- und Anlagevermittlung bezüglich Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten, wenn sie diese Geschäfte außerhalb der Börse oder eines MTF abschließen (§ 31h WpHG). Die Pflichten gelten bei Börsen nur, wenn die Aktien und Aktien vertretenden Zertifikate im regulierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt einbezogen sind, für die übrigen Verpflichteten nur dann, wenn sie zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind (vgl. auch Vorhandelstransparenz).
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