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Nachholverbot

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Steuerrechts: 1. Verbot, der Pensionsrückstellung jährlich andere Beträge zuzuführen als die sich aus der versicherungsmathematischen Berechnung ergebenden gleichmäßigen Unterschiedsbeträge zwischen den Gegenwartswerten am Anfang und am Ende des Wirtschaftsjahres (vgl. § 6a IV 1 EStG).

    2. Grundsätzlich Verbot, absichtlich unterlassene Absetzungen für Abnutzungen (AfA) oder Sonderabschreibungen nachzuholen.

    Anders: Rückwirkungsverbot (Rückwirkung).

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