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Nichtgemeinschaftswaren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    nach Art. 4 Nr. 8 ZK andere als Gemeinschaftswaren. In aller Regel handelt es sich hierbei zunächst bei der Einfuhr um unverzollte Drittlandswaren, die einem Zollverfahren zugeführt werden müssen. Mit Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr werden sie Gemeinschaftswaren. Ansonsten bleibt der Status Nichtgemeinschaftsware erhalten. Gemeinschaftswaren verlieren mit dem Verlassen des Zollgebietes ihren Status und müssen bei Rückkehr erneut, dann aber als Rückwaren regelmäßig zollfrei, in den freien Verkehr übergeführt werden. Die im früheren dt. Zollrecht verwendeten Begriffe wie Zollgut und Freigut sind dem EU-Recht fremd.

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