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Notfristen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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bestimmte Fristen im Zivilprozess, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind, bes. solche für die Einlegung der Berufung, Revision, der sofortigen Beschwerde, des Einspruchs gegen Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid. Notfristen können nicht verlängert werden; bei Fristversäumnis ohne Verschulden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (§§ 224 ff., 230 ff. ZPO).
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