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Revision von Öffentlicher Zweck vom 19.02.2018 - 15:49

Öffentlicher Zweck

Definition: Was ist "Öffentlicher Zweck"?

Jedes hoheitliche Handeln muss aufgrund eines öffentlichen Zwecks erfolgen. Jeder Gemeinwohlbelang kann einen öffentlichen Zweck darstellen.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierende Voraussetzung für jedes Handeln der öffentlichen Hand, einschließlich das der Kommunen. Ein öffentlicher Zweck kann jeder Gemeinwohlbelang darstellen (Gemeinwohl). Ein solcher wird von jedem Bundesland als Teil der Schrankentrias verlangt und muss damit auch für eine  wirtschaftliche Betätigung von kommunalen Gebietskörperschaften vorliegen.

    Nach einem engeren „wohlfahrtsökonomischen Verständnis“ liegt ein öffentlicher Zweck nur vor, wenn Marktversagen ein unternehmerisches Tätigwerden der Kommune verlangt.

    2. Ausgestaltung: Die Kommunalverfassungen bzw. Gemeindeordnungen stellen an den öffentlichen Zweck unterschiedliche Anforderungen: Der öffentliche Zweck muss die Betätigung bzw. das Unternehmen rechtfertigen oder sogar erforderlich machen (vgl. auch kommunale Unternehmen). Dabei beschränkt sich der Kreis möglicher öffentlicher Zwecke nicht nur auf die Aufgaben der Daseinsvorsorge, sondern kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche und vielgestaltige Aufgaben des verfassungsrechtlich abgesicherten sozialen Rechtsstaates betreffen. Der Zweck muss konkret (nicht nur abstrakt) geeignet sein, die kommunale Wirtschaftstätigkeit zu rechtfertigen. Negativ abgegrenzt darf die Tätigkeit nicht nur einer bloßen Gewinnerzielung dienen (vgl. in vielen Gemeindeordnungen oder Kommunalverfassungen), es sei denn, die  Gemeinde nutzt ihre bestehenden, anderenfalls ungenutzten Kapazitäten oder die eines Unternehmens. Hinsichtlich des Vorliegens hat die Gemeinde einen weitreichenden Beurteilungsspielraum, d. h. eine Überprüfung ist einem Richter weitgehend entzogen.

    Beispiele: Öffentliche  Zwecke können sein: I.d.R. Energie- und Wasserversorgung, soziale Gesichtspunkte (z.B. die Schaffung von Arbeitsplätzen), ökologische Zwecke (z.B. eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung), Aspekte der Versorgungssicherheit, die Erschließung von Teilen des Gemeindegebiets sowie auch eine Steigerung der Attraktivität der Kommune..

    3. Hintergrund und Ziel: Siehe dazu Schrankentrias.

    4. Abgrenzung zur Daseinsvorsorge: Eine eindeutige Abgrenzung zur Daseinsvorsorge ist nicht möglich, zumindest stellt diese aber einen öffentlichen Zweck dar.

    5. Örtlichkeitsprinzip: Siehe auch Kommunalwirtschaft. Grundsätzlich sieht die Selbstverwaltungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 GG (kommunale Selbstverwaltung) nur ein Handeln der Kommune in „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ vor. Aus dem sich daraus ergebenden Örtlichkeitsprinzip werden in vielen Gemeindeordnungen Ausnahmen vorgesehen, die ein Handeln über die Gemeindegrenzen hinaus in bestimmten Bereichen ausdrücklich gestatten. Teilweise, z.B. in der Energieversorgung, ist eine solche Regelung sogar zwingend notwendig, um den öffentlichen Zweck zu erzielen. Auch eine interkommunale Zusammenarbeit kann den Örtlichkeitsgrundsatz durchbrechen. Voraussetzung muss jedenfalls immer sein, dass die Aufgabe einen gemeindespezifischen Bezug hat oder in der Gemeinde wurzelt. Für ein überörtliches Handeln müssen zusätzlich besondere Gründe vorliegen sowie die Interessen  der betroffenen anderen Gemeinde gewahrt werden, um dem von Verfassungs wegen gebotenen Nebeneinander der Kommunen in ihrer Aufgabenerfüllung nicht entgegenzuwirken. Höhere Anforderungen gelten zudem, wenn sich die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde auf ausländische Gebiete erstreckt und damit weniger zur Erfüllung örtlicher Belange des Allgemeinwohls beiträgt.

    Annextätigkeiten: Problematisch sind auch Annextätigkeiten, also Nebentätigkeiten oder Randnutzungen  der kommunalwirtschaftlichen Betätigung – in einigen Gemeindeordnungen ist deren Zulässigkeit geregelt; von der Rechtsprechung werden sie anerkannt, wenn sie eine bloße Ergänzung zur dem öffentlichen Zweck dienenden Hauptleistung darstellen und nur eine untergeordnete Rolle spielen.

    Wirkungen: Grundversorger müssen für die Gebiete, in denen sie die Grundversorgung vornehmen, allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung und Niederdruck öffentlich bekannt geben und diese sowie die ergänzenden allgemeinen Bedingungen im Internet veröffentlichen. Zu den veröffentlichten Bedingungen und Preisen muss die Grundversorgung auch vorgenommen werden. Die grundlegenden allgemeinen Bedingungen werden in den Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) bzw. mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) festgelegt und müssen deswegen nicht gesondert vom Grundversorger öffentlich bekanntgegeben werden. Allerdings muss der Grundversorger dem Kunden wichtige Angaben u.a. zu seiner Firma, zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird, sowie zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 EnWG übermitteln.

    Für den Grundversorger besteht sowohl eine Pflicht zum Vertragsschluss mit den Haushaltskunden als auch die Pflicht zur unverzüglichen Bestätigung des Vertragsschlusses. Eine solche Einschränkung der Vertragsfreiheit ist notwendig, damit auch für diejenigen Letztverbraucher genaue Bedingungen und Preise der Energieversorgung bestimmt sind, die Energie ohne ausdrücklichen Vertragsschluss mit einem EVU beziehen. Nur so ist eine umfassende Daseinsvorsorge im Bereich der Energieversorgung und die Verhinderung eines Versorgungsausfalls möglich. Dieselben Bedingungen und Preise gelten für die Haushaltskunden auch, wenn der Grundversorger wechselt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht ausnahmsweise nicht, wenn sie dem EVU wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

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