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Organhaftung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Haftung der juristischen Person für das Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter. Die juristische Person muss für die von ihren gesetzlichen Vertretern in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen begangenen Handlungen, bes. die unerlaubten Handlungen, genauso einstehen, wie eine natürliche Person für ihre eigenen Handlungen (§§ 31, 89 BGB). Sie kann sich nicht (wie bei Verrichtungsgehilfen) darauf berufen, dass sie bei der Auswahl der gesetzlichen Vertreter die erforderliche Sorgfalt beachtet habe.
In ähnlicher Weise haften Staat und Körperschaften des öffentlichen Rechts für das Verschulden ihrer Beamten.
Vgl. auch Amtshaftung.
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