Direkt zum Inhalt

Amtshaftung

Definition: Was ist "Amtshaftung"?

bes. Haftung des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften für ihre Bediensteten, mittelbare Staatshaftung.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    bes. Haftung des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften für ihre Bediensteten, mittelbare Staatshaftung.

    1. Anspruchsvoraussetzungen: Verletzt ein Amtsträger in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes schuldhaft eine Amtspflicht, die ihm einem Dritten gegenüber obliegt, und wird dadurch Schaden verursacht, so haftet der Staat oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft (z.B. Gemeinde), die den Amtsträger angestellt oder die ihn mit der Aufgabe betraut hat (Art. 34 GG i.V. mit § 839 BGB). Amtsträger ist nicht nur der Beamte im beamtenrechtlichen Sinn, sondern auch der Angestellte, Arbeiter, Minister, Gemeindenvertreter oder der mit hoheitlichen Aufgaben beliehene Privatmann (Schiffskapitän). Die Amtshaftung ist ausgeschlossen,
    (1) wenn der Verletzte auf andere Weise Ersatz verlangen kann (z.B. aus einer Unfallversicherung oder von mithaftenden Dritten) oder
    (2) wenn der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwehren oder
    (3) wenn es sich um ein gerichtliches Urteil handelt und die Amtspflichtverletzung des Richters nicht in einer Straftat (z.B. Rechtsbeugung) besteht (sog. Richterprivileg). Der Anspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren (§ 195 BGB). Der Anspruch geht auf Schadensersatz in Geld und schließt auch Schmerzensgeld ein. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Amtsträger, sofern er Beamter, öffentlicher Angestellter oder Arbeiter ist, in Rückgriff (Regress) genommen werden. Der Anspruch ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

    2. Handelt der Amtsträger fiskalisch, d.h. im privatrechtlichen Bereich, kann eine Haftung der Körperschaft neben dem Amtsträger je nach Stellung aus §§ 31, 89 BGB für verfassungsmäßige Vertreter oder § 831 BGB für Verrichtungsgehilfen infrage kommen.

    3. EG-Recht: Über eine Amtshaftungsklage kann auch Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen EG-Recht verlangt werden. Grundlegend ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Francovich und Bonifaci (EuGH, C-6/90 und C-9/90, Slg.1991, 5357). Voraussetzung ist, dass die EG-Norm dem Einzelnen Rechte verleiht und dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt. Im Fall Köbler hat der EuGH (C-224/01, Sg. 2003, I-10239) entschieden, dass die effektive Durchsetzung des EG-Rechts nicht am Richterprivileg scheitern darf. Zu weiteren Haftungsformen des Staates wegen der Betroffenheit von Eigentumspositionen, vgl. Jörg Berwanger, G20 in Hamburg - Staatshaftung wegen Vandalismus?, NVwZ 2017, 1348. 

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Amtshaftung"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Amtshaftung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/amtshaftung-29931 node29931 Amtshaftung node28838 Beamter node29931->node28838 node49139 Verrichtungsgehilfe node29931->node49139 node50486 unerlaubte Handlung node50486->node29931 node46240 offene Handelsgesellschaft (OHG) node50486->node46240 node32110 Haftung node32110->node29931 node32110->node49139 node49053 Zoll node32110->node49053 node31379 Arbeitsentgelt node32110->node31379 node49139->node50486 node32004 Erfüllungsgehilfe node49139->node32004 node51054 Verschulden node49139->node51054 node33872 Gerichtsvollzieher node33872->node29931 node49194 Zwangsvollstreckung node33872->node49194 node45322 Pfändung node33872->node45322 node51004 Vorpfändung node33872->node51004 node28976 bewegliche Sachen node33872->node28976 node40033 Krankenversicherung node40033->node28838 node50717 Urlaub node50717->node28838 node45282 öffentlicher Dienst node45282->node28838 node27893 Behörde node27893->node28838 node54080 Wirtschaft node54080->node32110 node31594 Angestellter node31594->node32110 node36584 Gewerbebetrieb node36584->node50486 node31379->node50486 node35391 Eigentum node35391->node50486
    Mindmap Amtshaftung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/amtshaftung-29931 node29931 Amtshaftung node28838 Beamter node29931->node28838 node49139 Verrichtungsgehilfe node29931->node49139 node50486 unerlaubte Handlung node50486->node29931 node32110 Haftung node32110->node29931 node33872 Gerichtsvollzieher node33872->node29931

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com