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OT-Mitgliedschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erkennt die OT-Mitgliedschaft an. Allerdings dürfen die OT-Mitglieder keinen Einfluss auf die Tarifpolitik des Arbeitgeberverbandes haben.

    Wechselt ein Arbeitgeber während eines laufenden Tarifvertrags in eine OT-Mitgliedschaft, bleibt er nach überwiegender Auffassung an den Tarifvertrag gebunden (Nachbindung, § 3 III TVG). Der Wechsel in die OT-Mitgliedschaft soll nach umstrittener Auffassung die Friedenspflicht der Gewerkschaft beenden (LAG Hessen, 17.9.2008 - 9 SaGa 1442/08).

    Wechselt der Arbeitgeber während laufender Tarifverhandlungen in die OT-Mitgliedschaft („Blitzwechsel“), so muss er die Gewerkschaft rechtzeitig informieren, anderenfalls ist er trotz OT-Mitgliedschaft an diesen Tarifvertrag noch gebunden (BAG, 4.6.2008 - 4 AZR 419/07).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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